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Description
und schockgesch digtem Dritten. In der forensischen Praxis zahlreicher Rechtsordnungen taucht seit langem folgende Problematik auf: Mu derjenige, der einen anderen Menschen get tet, seine Gesundheit verletzt oder sein Eigentum zerst rt hat, auch den Schaden eines Dritten ersetzen, weil dieser aus Anla der Erstverletzung einen Schock und deshalb eine eigene gesundheitliche Sch digung erlitten hat? Der Verfasser kommt anhand einer vergleichenden Untersuchung von acht Rechtsordnungen zu dem Ergebnis, da Schocksch den Drittbetroffener grunds tzlich ersatzf hig sind. Der vom GBH entwickelte Begriff der Gesundheitsverletzung kraft Verkehrsanschauung , mit dessen Hilfe eine Haftungsbeschr nkung erreicht werden soll, wird abgelehnt. Ausschlaggebendes Kriterium f r einen Anspruch ist vielmehr das Bestehen einer personalen Sonderbeziehung zwischen Erstverletztem und schockgesch digtem Dritten.